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   OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 102/22   

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https://dejure.org/2022,40131
OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 102/22 (https://dejure.org/2022,40131)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.11.2022 - 2 U 102/22 (https://dejure.org/2022,40131)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. November 2022 - 2 U 102/22 (https://dejure.org/2022,40131)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2023, 110
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.11.2021 - I ZB 86/20

    Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Anfechtbarkeit der Anordnung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 102/22
    Der Bundesgerichtshof (GRUR 2022, 591 - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen) hat jedoch bereits entscheiden, dass der erwähnten Vorschrift keine Beschränkung der Rechtsmittelbefugnis auf bestimmte Personen, nämlich diejenigen, die das Rechtsmittel zur Hauptsache führen, entnommen werden kann, sondern dass bei Anhängigkeit eines Rechtsmittels in der Hauptsache jedermann gegen die erlassene Schutzanordnung vorgehen kann, der durch sie beschwert ist.

    Auf die Klägerin trifft dies ohne weiteres zu, weil sie als Folge der vom Landgericht angeordneten Beschränkung der auf ihrer Seite zugelassenen Wissensträger gehalten ist, organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit zu treffen, und im Falle einer Pflichtversäumnis mit ganz erheblichen Ordnungsmitteln bedroht ist (vgl. BGH, GRUR 2022, 591 - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen).

  • OLG Karlsruhe, 04.10.2023 - 6 U 122/22

    Geschäftsgeheimnis - Zulässigkeit von Geheimhaltungsbedürftigkeitsantrag bei

    c) Aus dem Wortlaut von § 16 Abs. 1 GeschGehG ("kann") wird abgeleitet, dass die Entscheidung über die Einstufung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt (vgl. nur OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2023, 110, 111; Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., GeschGehG § 16 Rn. 27 mwN).

    Ob der Inhalt einer Vertraulichkeitsvereinbarung der Parteien gegen weitergehende Zugangsbeschränkungen gemäß § 19 Abs. 1 GeschGehG sprechen kann (so OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2023, 110, 111 f), kann dahinstehen.

  • OLG Karlsruhe, 06.12.2023 - 6 W 43/23
    Dann würde sich zumindest nach dem Wortlaut der Vorschrift eine Gelegenheit zur Anfechtung der Beschränkung für den davon betroffenen Gläubigere allenfalls dann ergeben, wenn der Gegner ein Rechtsmittel gegen die ihn allein beschwerende Schlussentscheidung zum Vollstreckungsverfahren einlegt (siehe BGH, GRUR 2022, 591 Rn. 7 f, 12 mwN - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2023, 110 Rn. 3; Pommerening, GRUR-Prax 2023, 49).
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